Bauliche Veränderungen sind im Stockwerkeigentum von der Beschlussfassung bis zur Mängelbehebung rechtliche Minenfelder. Oft ist schon schwierig zu entscheiden, ob ein Umbau nur die einzelne Wohneinheit betrifft oder auch gemeinschaftliche Teile; ob also auch die Gemeinschaft mit dem Umbau einverstanden sein muss. Wenn ja, stellt sich die Frage, ob die Mehrheit der Stimmen genügt, oder ob auch die Mehrheit der Wertquoten erreicht sein muss. Wird z.B. ein Dachgeschoss ausgebaut, ist zu entscheiden, ob die Gemeinschaft für den Mehrwert der Dachhülle für die Gemeinschaft mitzahlen muss, und ob die Vergrösserung der Wohnfläche Auswirkungen auf die Wertquoten und das Stimmrecht hat.
Wird für die Mängelbehebung der Gang vor Gericht nötig, z.B. wegen eines Balkons mit einem undichten Hausanschluss, klären wir in prozessualer Hinsicht ab, ob nur der betroffene Wohnungseigentümer klagen muss, ob die Stockwerkeigentümer gemeinsam oder ob die Gemeinschaft als Ganzes den Mangel vor Gericht einklagen muss.
In der Praxis bewährt es sich hier, vor dem ersten Schritt zusammen mit der Eigentümerschaft ein für alle gut nachvollziehbares schrittweises Vorgehen zu entwickeln. Ebenso wichtig ist es, durch den frühzeitigen Einbezug in die Beschlussfassung dafür zu sorgen, dass alle betroffenen Eigentümer im Boot sind und es während des Verfahrens auch bleiben.